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I 2026 10

Unfallversicherung (Leistungen)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-06-24 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2026 10Entscheid vom 24. Juni 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Pascal Pfeifhofer, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenD.________ AGGegenstandUnfallversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. April 2021 bei der C.________ AG in einem 90%-Pensum angestellt und dadurch bei der D.________ AG obligatorisch unfallversichert, als er am 3. März 2023 in E.________ einen Skiunfall erlitt (Vi-act. A1). Er zog sich eine subtrochantäre Femurfraktur rechts zu, zusätzlich ein Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur vier bis fünf, sowie neun bis zehn rechts und eine Lungenkontusion mit Lungeneinblutung links sowie ein Schädelhirntrauma 2. Grades. Zudem wurde die Verdachtsdiagnose einer traumatischen thorakalen Aortendissektion gestellt. Er wurde per Helikopterambulanz zur Erstversorgung ins Spital in F.________ gebracht, wo er am 7. März 2023 mittels Marknagel versorgt wurde (Vi-act. M1, M14, M18). Am 10. März 2023 wurde er ins Spital G.________ verlegt, wo er bis am 18. März 2023 hospitalisiert war und am 14. März 2023 eine Reposition eines dislozierten medialen Fragmentes ohne Kontakt zu den Hauptfragmenten erfolgte (Vi-act. M17). Die D.________ AG anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. A10). Per 30. September 2023 hat die C.________ AG das Anstellungsverhältnis gekündigt (Vi-act. A14).Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 informierte die D.________ AG A.________, gemäss ihrem medizinischen Dienst sei aufgrund der medizinischen Berichte eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen; ab dem 1. November 2023 bestehe noch Anspruch auf ein Taggeld von 50% (Vi-act. A22). Hiergegen opponierte A.________ mit Verweis auf nach wie vor bestehende Beschwerden (Vi-act. A23 und A24).Bei verzögerter Knochenheilung nach Osteosynthese bei subtrochantärer Femurfraktur rechts wurde A.________ vom behandelnden Orthopäden Ende 2023 an die H.________klinik überwiesen (Vi-act. M28), wo die Diagnose einer symptomatischen Pseudarthrose proximales Femur rechts gestellt wurde (Vi-act. M34). Bereits schon am 11. Januar 2024 bestätigte die D.________ AG A.________, das Taggeld sei entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100% nachgezahlt worden (Vi-act. A42). Am 30. Januar 2024 erfolgte an der H.________klinik eine Dynamisierung TFNA mit Wechsel der distalen Verriegelungsschraube, Entfernen der proximalen Verriegelungsschraube, Entnahme Spongiosa vom Beckenkamm sowie eine Pseudarthrosenrevision Femurschaft rechts (Vi-act. M38). Vom 2. bis 22. Februar 2024 war A.________ zur stationären Rehabilitation in der Klinik I.________ (Vi-act. M42). Weitere Verlaufskontrollen fanden in der H.________klinik statt. Am 1. Oktober 2024 erfolgte bei Diagnose Pseudarthrose Femur rechts eine komplette Dynamisierung TFNA Femur rechts (Vi-act. M54). Am 10. Oktober 2024 fand dann eine Hämatomausräumung im Spital J.________ statt (Vi-act. M55). Im Bericht vom 3. Februar 2025 zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2025 wurde ein nach wie vor relevanter Leidensdruck festgehalten bei radiologisch sichtbar progredienter Konsolidation. Der Auswärtsgang stehe wohl im Zusammenhang mit der femoralen Retrotorsion von 20°; wegen der sehr zögerlichen Konsolidation sei man bezüglich Korrektur sehr zurückhaltend (Vi-act. M62). Am 8. Februar 2025 berichtete die Klinik der D.________ AG auf Anfrage hin, es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sicherheitsbeamter vor. Stehende und körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten seien ihm weiterhin zu 100% nicht zumutbar; auch wechselbelastende Tätigkeiten seien nicht im vollen Pensum zumutbar. In einer dem Leiden korrekt angepassten Tätigkeit, die einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung entspreche, wäre eine Arbeitstätigkeit zu 100% zumutbar (Vi-act.M65).Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 informierte die D.________ AG A.________, gemäss Stellungnahme der H.________klinik vom 8. Februar 2025 sei ihm in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit zumutbar; die Taggeldleistungen würden daher per 31. Mai 2025 eingestellt (Vi-act. A107). Nachdem A.________ hiergegen opponierte (Vi-act. A109) und eine anfechtbare Verfügung verlangte (Vi-act. A113), verfügte die D.________ AG am 21. März 2025 (Vi-act. A115):Die Taggeldleistungen werden per 31.05.2025 eingestellt.Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.Am 29. März 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung der D.________ AG vom 21. März 2025 und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Vi-act. A118). Hierauf machte die D.________ AG A.________ am 12. Dezember 2025 aufmerksam, dass über die Frage einer Integritätsentschädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; mit seiner Einsprache sei die Taggeldeinstellung unangefochten geblieben, somit sei die Einsprache gegenstandslos. Er werde ersucht, die Einsprache zurückzuziehen. Zudem würden die Taggelder seit seinem Spitaleintritt vom 11. November 2025 wieder geleistet (Vi-act. A154). Mit E-Mail vom 19. Januar 2026 erklärte A.________, die Einsprache habe sich gegen die Taggeldeinstellung gerichtet, der Passus betreffend Integritätsentschädigung sei nur Anhängsel zur Information gewesen; die Einsprache ziehe er nicht zurück (Vi-act. A158). Am 26. Januar 2026 bestätigte A.________ der D.________ AG, er habe ab dem 1. Juni 2025 bis 11. November 2025 Arbeitslosenentschädigung bezogen, habe jedoch nur 50 beziehungsweise 40% arbeiten können (Vi-act. A160; A161).Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 wies die D.________ AG die Einsprache ab (Bf-act. 1; Vi-act. A161).Am 24. Februar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:Die angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum ab Juni 2025 ein Taggeld auszurichten.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente auszurichten.Eventualiter sei ihm eine Übergangsrente zuzusprechen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2026 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde vom 24. Februar 2026 abzuweisen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, dass die D.________ AG die Akten des IV-Verfahrens offenbar konsultiert habe; diese ihm aber bei der Akteneinsicht nicht zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör wäre diese Rüge zuerst zu prüfen, da eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde führen würde (vgl.BGE 149 I 91E. 3.2). In Anbetracht der folgenden Erwägungen und weil die IV-Akten ebenfalls nicht Eingang in die Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren gefunden haben, kann es jedoch offenbleiben, ob eine Gehörsverletzung vorliegt.Mit Verfügung vom 21. März 2025 stellte die D.________ AG die Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer per 31. Mai 2025 ein (Vi-act. A115). Von der Leistungseinstellung nicht betroffen waren die Heilbehandlungen. Am 12. Dezember 2025 erklärte die D.________ AG dem Beschwerdeführer zudem, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb über die Frage einer Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Vi-act. A154). Hieraus ergibt sich zumindest implizit, dass auch die Rentenprüfung (noch) nicht erfolgt ist, setzt diese doch ebenfalls voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl.

I 2026 10

Entscheid vom 24. Juni 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

D.________ AG

Gegenstand

Unfallversicherung (Leistungen)

A.________ (Jg. 19__) war seit dem 1. April 2021 bei der C.________ AG in einem 90%-Pensum angestellt und dadurch bei der D.________ AG obligatorisch unfallversichert, als er am 3. März 2023 in E.________ einen Skiunfall erlitt (Vi-act. A1). Er zog sich eine subtrochantäre Femurfraktur rechts zu, zusätzlich ein Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur vier bis fünf, sowie neun bis zehn rechts und eine Lungenkontusion mit Lungeneinblutung links sowie ein Schädelhirntrauma 2. Grades. Zudem wurde die Verdachtsdiagnose einer traumatischen thorakalen Aortendissektion gestellt. Er wurde per Helikopterambulanz zur Erstversorgung ins Spital in F.________ gebracht, wo er am 7. März 2023 mittels Marknagel versorgt wurde (Vi-act. M1, M14, M18). Am 10. März 2023 wurde er ins Spital G.________ verlegt, wo er bis am 18. März 2023 hospitalisiert war und am 14. März 2023 eine Reposition eines dislozierten medialen Fragmentes ohne Kontakt zu den Hauptfragmenten erfolgte (Vi-act. M17). Die D.________ AG anerkannte das Unfallereignis und erbrachte Versicherungsleistungen (Vi-act. A10). Per 30. September 2023 hat die C.________ AG das Anstellungsverhältnis gekündigt (Vi-act. A14).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 informierte die D.________ AG A.________, gemäss ihrem medizinischen Dienst sei aufgrund der medizinischen Berichte eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen; ab dem 1. November 2023 bestehe noch Anspruch auf ein Taggeld von 50% (Vi-act. A22). Hiergegen opponierte A.________ mit Verweis auf nach wie vor bestehende Beschwerden (Vi-act. A23 und A24).

Bei verzögerter Knochenheilung nach Osteosynthese bei subtrochantärer Femurfraktur rechts wurde A.________ vom behandelnden Orthopäden Ende 2023 an die H.________klinik überwiesen (Vi-act. M28), wo die Diagnose einer symptomatischen Pseudarthrose proximales Femur rechts gestellt wurde (Vi-act. M34). Bereits schon am 11. Januar 2024 bestätigte die D.________ AG A.________, das Taggeld sei entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100% nachgezahlt worden (Vi-act. A42). Am 30. Januar 2024 erfolgte an der H.________klinik eine Dynamisierung TFNA mit Wechsel der distalen Verriegelungsschraube, Entfernen der proximalen Verriegelungsschraube, Entnahme Spongiosa vom Beckenkamm sowie eine Pseudarthrosenrevision Femurschaft rechts (Vi-act. M38). Vom 2. bis 22. Februar 2024 war A.________ zur stationären Rehabilitation in der Klinik I.________ (Vi-act. M42). Weitere Verlaufskontrollen fanden in der H.________klinik statt. Am 1. Oktober 2024 erfolgte bei Diagnose Pseudarthrose Femur rechts eine komplette Dynamisierung TFNA Femur rechts (Vi-act. M54). Am 10. Oktober 2024 fand dann eine Hämatomausräumung im Spital J.________ statt (Vi-act. M55). Im Bericht vom 3. Februar 2025 zur Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2025 wurde ein nach wie vor relevanter Leidensdruck festgehalten bei radiologisch sichtbar progredienter Konsolidation. Der Auswärtsgang stehe wohl im Zusammenhang mit der femoralen Retrotorsion von 20°; wegen der sehr zögerlichen Konsolidation sei man bezüglich Korrektur sehr zurückhaltend (Vi-act. M62). Am 8. Februar 2025 berichtete die Klinik der D.________ AG auf Anfrage hin, es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sicherheitsbeamter vor. Stehende und körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten seien ihm weiterhin zu 100% nicht zumutbar; auch wechselbelastende Tätigkeiten seien nicht im vollen Pensum zumutbar. In einer dem Leiden korrekt angepassten Tätigkeit, die einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Belastung entspreche, wäre eine Arbeitstätigkeit zu 100% zumutbar (Vi-act.M65).

Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 informierte die D.________ AG A.________, gemäss Stellungnahme der H.________klinik vom 8. Februar 2025 sei ihm in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit zumutbar; die Taggeldleistungen würden daher per 31. Mai 2025 eingestellt (Vi-act. A107). Nachdem A.________ hiergegen opponierte (Vi-act. A109) und eine anfechtbare Verfügung verlangte (Vi-act. A113), verfügte die D.________ AG am 21. März 2025 (Vi-act. A115):

Die Taggeldleistungen werden per 31.05.2025 eingestellt.

Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 29. März 2025 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung der D.________ AG vom 21. März 2025 und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung (Vi-act. A118). Hierauf machte die D.________ AG A.________ am 12. Dezember 2025 aufmerksam, dass über die Frage einer Integritätsentschädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; mit seiner Einsprache sei die Taggeldeinstellung unangefochten geblieben, somit sei die Einsprache gegenstandslos. Er werde ersucht, die Einsprache zurückzuziehen. Zudem würden die Taggelder seit seinem Spitaleintritt vom 11. November 2025 wieder geleistet (Vi-act. A154). Mit E-Mail vom 19. Januar 2026 erklärte A.________, die Einsprache habe sich gegen die Taggeldeinstellung gerichtet, der Passus betreffend Integritätsentschädigung sei nur Anhängsel zur Information gewesen; die Einsprache ziehe er nicht zurück (Vi-act. A158). Am 26. Januar 2026 bestätigte A.________ der D.________ AG, er habe ab dem 1. Juni 2025 bis 11. November 2025 Arbeitslosenentschädigung bezogen, habe jedoch nur 50 beziehungsweise 40% arbeiten können (Vi-act. A160; A161).

Am 24. Februar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

Die angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum ab Juni 2025 ein Taggeld auszurichten.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente auszurichten.Eventualiter sei ihm eine Übergangsrente zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, dass die D.________ AG die Akten des IV-Verfahrens offenbar konsultiert habe; diese ihm aber bei der Akteneinsicht nicht zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör wäre diese Rüge zuerst zu prüfen, da eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde führen würde (vgl.BGE 149 I 91E. 3.2). In Anbetracht der folgenden Erwägungen und weil die IV-Akten ebenfalls nicht Eingang in die Verfahrensakten im vorliegenden Verfahren gefunden haben, kann es jedoch offenbleiben, ob eine Gehörsverletzung vorliegt.Mit Verfügung vom 21. März 2025 stellte die D.________ AG die Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer per 31. Mai 2025 ein (Vi-act. A115). Von der Leistungseinstellung nicht betroffen waren die Heilbehandlungen. Am 12. Dezember 2025 erklärte die D.________ AG dem Beschwerdeführer zudem, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb über die Frage einer Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Vi-act. A154). Hieraus ergibt sich zumindest implizit, dass auch die Rentenprüfung (noch) nicht erfolgt ist, setzt diese doch ebenfalls voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl.

Mit Verfügung vom 21. März 2025 stellte die D.________ AG die Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer per 31. Mai 2025 ein (Vi-act. A115). Von der Leistungseinstellung nicht betroffen waren die Heilbehandlungen. Am 12. Dezember 2025 erklärte die D.________ AG dem Beschwerdeführer zudem, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb über die Frage einer Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Vi-act. A154). Hieraus ergibt sich zumindest implizit, dass auch die Rentenprüfung (noch) nicht erfolgt ist, setzt diese doch ebenfalls voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl.